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§ 1 REDV 2006 avsv Nr. 87/2006
Stichtag: 17. 09. 2018  
Sichttag: 17. 09. 2018
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
avsv Nr. 87/2006
REDV 2006 StF
28. 07. 2006
29. 07. 2006

1. Abschnitt
Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Richtlinien gelten für alle Sozialversicherungsträger.

(2) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, Unternehmen, über welche sie alleine oder gemeinsam mit anderen Sozialversicherungsträgern einen beherrschenden Einfluss ausüben, zur Anwendung dieser Richtlinien zu verpflichten, soweit diese Unternehmen für Zwecke der Sozialversicherung tätig sind.

(3) Die Verantwortung eines Sozialversicherungsträgers für die Vollziehung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben und die Verantwortung seiner Organe (Organwalter, vgl. § 424 ASVG, § 201 GSVG, § 189 BSVG, § 136 B-KUVG) werden durch diese Richtlinien nicht verändert.