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Z AlVG-0001 E-MVB nicht publ.
Stichtag: 03. 07. 2014  
Sichttag: 03. 07. 2014
Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens
nicht publ.
E-MVB Änderung 2004
01. 01. 2004
01. 01. 2004

AlVG-0001

Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger
im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens
(E-MVB)

Arbeitslosenversicherungsgesetz
(AlVG)

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 regelt im Wesentlichen den Umfang der Arbeitslosenversicherung sowie die daraus zu gewährenden Leistungen.

Aufgrund der Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. e AlVG besteht für DienstnehmerInnen die das gesetzliche Mindestalter für eine Alterspension erreicht oder das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab dem Beginn des darauffolgenden Kalendermonates keine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung mehr.

Dies bedeutet, dass für Frauen ab Jänner 2004 ab dem Kalendermonat nach Vollendung von 56 Lebensjahren und 6 Monaten keine Arbeitslosenversicherungspflicht besteht. Aufgrund der neuen Pensionsbestimmungen ergeben sich folgende weitere maßgebende Zeitpunkte:

 

Bis 30. Juni 2004

56 Jahre und 6 Monate

Ab 1. Juli 2004 - 30. September 2004

56 Jahre und 8 Monate

Ab 1. Oktober 2004 - 31. Dezember 2004

56 Jahre und 10 Monate

Ab 1. Jänner 2005

Quartalsweise Erhöhung um jeweils einen Monat

 

Diese Erhöhungsschritte gelten nur für Frauen; für Männer gilt generell das Erreichen des 60. Lebensjahres. Individuelle Regelungen für das Pensionsantrittsalter (z.B. „Hacklerregelung“) bleiben außer Betracht.

Neben dem AlV-Beitrag entfällt auch der IESG- Zuschlag!

Überblick über Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des IESG- Zuschlages.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die ab 1. Jänner 2004 geltende Rechtslage:

Frauen ab dem vollendeten 56. bzw. Männer ab dem vollendeten 58. Lebensjahr:

Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung bleibt aufrecht.

Der AlV-Beitrag entfällt.

Der IESG- Zuschlag ist weiterhin zu entrichten.

DienstnehmerInnen, die das gesetzliche Mindestalter für eine Alterspension erreicht oder das 60. Lebensjahr vollendet haben:

Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung endet.

Der AlV-Beitrag sowie der IESG- Zuschlag entfallen.

Einstellung von DienstnehmerInnen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen (Bonus):

Die allgemeinen Voraussetzungen für den Bonus müssen wie bisher vorliegen (Internet-Tipp: www.kgkk.at (Service ( Dienstgeber ( Grundlagen von A-Z ( Bonus alle Kriterien, die für den Bonus notwendig sind).

Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung bleibt aufrecht.

Der Dienstgeberanteil zum AlV-Beitrag entfällt zur Gänze oder zur Hälfte.

Der IESG- Zuschlag ist zu entrichten.