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§ 220 BSVG BGBl. Nr. 559/1978
Stichtag: 23. 05. 2018  
Sichttag: 23. 05. 2018
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 559/1978
BSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

FÜNFTER TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT I
Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt
Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil

Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung

§ 220. Personen, die am 31. Dezember 1978 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen. Im übrigen sind auf eine solche Pflichtversicherung auch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, jedoch kann der Versicherte den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Ersten eines Kalendervierteljahres zu entsprechen.