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§ 219a BSVG BGBl. I Nr. 37/2018, S. 80
Stichtag: 25. 05. 2018  
Sichttag: 14. 06. 2018
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 37/2018, S. 80
2. Materien-Datenschutz-AnpassungsG 2018
14. 06. 2018
25. 05. 2018

ABSCHNITT IX

Elektronische Datenverarbeitung

§ 219a. Der Versicherungsträger ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge notwendigen Daten.