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§ 460e ASVG BGBl. I Nr. 37/2018, S. 78
Stichtag: 25. 05. 2018  
Sichttag: 14. 06. 2018
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 37/2018, S. 78
2. Materien-Datenschutz-AnpassungsG 2018
14. 06. 2018
25. 05. 2018

Berechtigung zur Datenverarbeitung

§ 460e. Die Versicherungsträger sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge und der gemäß § 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992 zum Zwecke der Erfassung der Kammerzugehörigen notwendigen Daten.