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§ 13f BUAG BGBl. I Nr. 64/2004
Stichtag: 01. 01. 2001  
Sichttag: 22. 06. 2004
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
BGBl. I Nr. 64/2004
Kunsttext 64/2004 BUAG
22. 06. 2004
01. 01. 2001

§ 13f. Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Der Antrag auf Auszahlung der Abfertigung ist vom Arbeitnehmer oder den Erben an die zuständige Landesstelle ( § 14 Abs. 3) zu richten. Eine über drei Monatsentgelte hinausgehende Abfertigungsleistung kann in monatlich im voraus zahlbaren Teilbeträgen in der Höhe von mindestens einem Monatsentgelt abgestattet werden.