Dokumentanzeige

§ 5c AMPFG BGBl. I Nr. 158/2002
Stichtag: 01. 07. 2004  
Sichttag: 09. 08. 2004
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
BGBl. I Nr. 158/2002
OktoberNov 158/2002
08. 10. 2002
01. 01. 2002

Zuständigkeit, Verfahren

§ 5c. (1) Die Vorschreibung, Einhebung der Beiträge und Feststellung der Beitragspflicht gemäß § 5b obliegt dem örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem für die Feststellung der Versicherungspflicht und für die Abfuhr der Dienstgeberbeiträge zur Krankenversicherung maßgebenden Verfahren. Im Einspruchsverfahren entscheidet der Landeshauptmann endgültig. § 5 Abs. 3 (Einhebungsvergütung) ist anzuwenden.

(2) Die Beiträge gemäß § 5b sind vom Dienstgeber binnen vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Berechtigung der Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Beiträge ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes an den zuständigen Krankenversicherungsträger gemäß § 68 ASVG gehemmt.