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§ 26a KBGG BGBl. I Nr. 117/2013, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2017  
Sichttag: 29. 03. 2017
Kinderbetreuungsgeldgesetz
BGBl. I Nr. 117/2013, S. 1
JuliNov 117/2013
11. 07. 2013
01. 01. 2014
28. 02. 2017

Wahl der Leistungsart

§ 26a. Die Wahl der Leistungsart (§ 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 1, § 5c Abs. 1 oder § 24a Abs. 1) ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung dieser getroffenen Entscheidung ist nicht möglich, es sei denn, der antragstellende Elternteil gibt dem zuständigen Krankenversicherungsträger die, einmal mögliche, Änderung binnen 14 Kalendertagen ab der erstmaligen Antragstellung bekannt.