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§ 7 KBGG BGBl. I Nr. 122/2003, S. 1673
Stichtag: 01. 01. 2005  
Sichttag: 15. 12. 2004
Kinderbetreuungsgeldgesetz
BGBl. I Nr. 122/2003, S. 1673
3. KBGGNov
16. 12. 2003
01. 01. 2004

Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen

§ 7. (1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ein Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm für die Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen und einen Mutter-Kind-Pass aufzulegen. Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen zu bestimmen, wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung sind Untersuchungen der Schwangeren und weitere Untersuchungen des Kindes bis zur Vollendung des 62. Lebensmonats vorzusehen. Für den Nachweis der ärztlichen Untersuchungen hat der Mutter-Kind-Pass einen entsprechenden Vordruck zu enthalten.

(2) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 1 und § 3a Abs. 1 ab dem 21. Lebensmonat besteht, sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat nach der im Abs. 1 genannten Verordnung vorgenommen und spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.

(3) Ungeachtet des Abs. 2 besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 1 und § 3a Abs. 1, wenn

1. 

die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen aus Gründen, die nicht vom beziehenden Elternteil zu vertreten sind, unterbleibt oder

2. 

der Nachweis bis spätestens zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nachgebracht wird.