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§ 37 AlVG BGBl. I Nr. 104/2007, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2009  
Sichttag: 28. 12. 2007
Arbeitslosenversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 104/2007, S. 1
DezemberNov 104/2007
28. 12. 2007
01. 01. 2009

Fortbezug der Notstandshilfe

§ 37. Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von fünf Jahre, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 bis 5.