004-04-00-007
Vollversicherung - Freie Dienstnehmer
Qualifizierte Dienstgebereigenschaft
Nach § 4 Abs. 4 ASVG besteht eine Pflichtversicherung nur dann, wenn die Dienstleistung für einen Dienstgeber im Rahmen „seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.)“ erbracht werden.
Weiters unterliegen auch die bei „Gebietskörperschaften oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit)“ tätigen freien Dienstnehmer der Pflichtversicherung.
Mit diesen näheren Ausführungen zur Dienstgebereigenschaft versuchte der Gesetzgeber, eine klare Trennung zwischen der privaten und der beruflichen Sphäre vorzunehmen. Beschäftigungen als Freier Dienstnehmer im privaten Bereich unterliegen demnach nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG, wobei diesem ausgenommenen privaten Bereich ausdrücklich auch die bäuerliche Nachbarschaftshilfe zugerechnet wird.
Für Freie Dienstnehmer (§ 4 Abs. 4 ASVG) besteht keine Pflichtversicherung, wenn sie im privaten Bereich beschäftigt sind. Der im
§ 4 Abs. 4 Z 1 ASVG verwendete Begriff „Geschäftsbetrieb“ dient nur zur Abgrenzung zum reinen Privat(Freizeit)bereich. Einziges Erfordernis des im
§ 4 Abs. 4 Z 1 ASVG verwendeten Begriffes „Geschäftsbetrieb“ ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit. (BMSG 20.2.2001, GZ. 124.204/2-7/00)