010-03-00-001
Beginn der Pflichtversicherung
Beginn der Versicherung mit Erteilung der amtlichen Bewilligung bzw. mit der Bestellung
Bei den im § 10 Abs. 3 ASVG angeführten Personengruppen beginnt die Pflichtversicherung mit der Erteilung der amtlichen Bewilligung zur Ausübung der versicherungspflichtigen Tätigkeit bzw. der Bestellung zum öffentlichen Verwalter, Vorstandsmitglied (Geschäftsleiter), Versicherungsvertreter, Kommissions- oder Beiratsmitglied.