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Z 539a-02-00-01 E-MVB nicht publ.
Stichtag: 25. 03. 2014  
Sichttag: 25. 03. 2014
Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens
nicht publ.
E-MVB StF
25. 08. 2003
25. 08. 2003

539a-02-00-01

Sachverhaltsfeststellung

Umgehungsabsicht

Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts können Verpflichtungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, besonders die Pflichtversicherung, nicht umgangen oder gemindert werden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinne von § 539a Abs. 2 ASVG jedenfalls dann vor, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann (VwGH 14.3.2001, Zl. 2000/08/0097).

In dem zitierten Erkenntnis hat ein Alleingesellschafter einer GmbH einen Dritten zum Geschäftsführer bestellt, ihm aber zugleich im Innenverhältnis praktisch alle mit der Geschäftsführung verbundenen Befugnisse, mit Ausnahme der gesetzlich nicht abdingbaren, entzogen und sich gleichzeitig von diesem nominellen Geschäftsführer mit einer umfassenden Generalvollmacht ausstatten lassen.

Eine derartige Konstruktion lässt nur den Schluss zu, dass sie lediglich deshalb gewählt wurde, um dem Alleingesellschafter zwar die Befugnisse der Geschäftsführung zu vermitteln, ihn jedoch vor den im Gesetz vorgesehenen Sorgfaltsverbindlichkeiten und den damit verbundenen Haftungen eines Geschäftsführers zu schützen.

Eine solche Konstruktion, die also im Wesentlichen nur der Umgehung gesetzlicher Haftungen als Geschäftsführer dient, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 539a Abs. 2 ASVG unbeachtlich.