539a-03-00-01
Sachverhaltsfeststellung
Beurteilung nach den tatsächlichen Verhältnissen
Nach § 539a Abs. 3 ASVG ist der Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Bei dem im Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 14.3.2001, Zl. 2000/08/0097, behandelten Fall (siehe vorstehende Ausführungen) wäre die vorliegende Rechtssache daher so zu beurteilen, als ob der Alleingesellschafter Geschäftsführer und damit zur gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft berufenes Organ gewesen wäre. Dies deshalb, da ein sachlicher Grund, einen Dritten zunächst zum Geschäftsführer zu bestellen und sich dann selbst die zur Geschäftsführung erforderlichen Befugnisse im Rahmen einer Generalvollmacht einräumen zu lassen, im konkreten Fall nicht erkennbar war.