AlVG-0004
Arbeitslosenversicherungsgesetz
Familienhospizkarenz
Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und gemäß § 14a oder
§ 14b AVRAG oder einer gleichartigen Regelung eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwersterkrankten Kindes in Anspruch nehmen, bleiben jedenfalls nach den jeweils auf Grund dieses Dienstverhältnisses anzuwendenden Rechtsvorschriften kranken- und pensionsversichert. Wenn es bei Inanspruchnahme von Familienhospizkarenz rückwirkend zu einer Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension kommt, so hat die rückwirkend zuerkannte Berufsunfähigkeitspension keine Auswirkung auf die Familienhospizkarenz. Diese bleibt bestehen. Auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld und die daraus resultierende Krankenversicherung besteht eine allfällige Familienhospizkarenz weiter. Es liegt ein Fall der Mehrfachversicherung vor. (Hauptverband 2., 3.12.2003, Zl. FO-MVB/32-51.1/03 Rv/Mm)