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§ 22 KBGG BGBl. I Nr. 103/2001, S. 1551
Stichtag: 01. 07. 2006  
Sichttag: 27. 07. 2006
Kinderbetreuungsgeldgesetz
BGBl. I Nr. 103/2001, S. 1551
KBGG StF
07. 08. 2001
01. 01. 2002

Zuständigkeit zur Erhebung

§ 22. Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.