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§ 16 FLAG BGBl. I Nr. 174/2022, S. 4
Stichtag: 01. 11. 2022  
Sichttag: 31. 10. 2022
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
BGBl. I Nr. 174/2022, S. 4
Teuerungs-Entlastungspaket III
31. 10. 2022
01. 11. 2022

 

§ 16. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, sind die Beträge an Familienbeihilfe gemäß § 8 und Mehrkindzuschlag gemäß § 9 mit dem Anpassungsfaktor des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden.

(2) Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat für das folgende Kalenderjahr die vervielfachten Beträge des Abs. 1 bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.