Ohne Titel - (Höhe des Weiterbildungsgeldes)
§ 26a. Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, gebührt ein Weiterbildungsgeld gemäß § 26 in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der gemäß § 26 Abs. 1 gebührenden Höhe.