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§ 2a AMPFG BGBl. I Nr. 14/2018, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 16. 05. 2018
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
BGBl. I Nr. 14/2018, S. 1
AprilNov 14/2018
24. 04. 2018
01. 07. 2018

Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen

§ 2a. (1) Abweichend von § 2 beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage

1. 

bis 1 648 €

0 vH,

                            

2. 

über 1 648 bis 1 798 €

1 vH,

                            

3. 

über 1 798 bis 1 948 €

2 vH.

                            

Z 3 ist auf Lehrverhältnisse nicht anzuwenden.

(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß § 108a ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.

(3) Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von § 2 Abs. 3 die Hälfte des gemäß § 2 Abs. 1 und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).

(4) Ergibt sich auf Grund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2018)