(Artikel 4 Absatz 9, Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a) der Durchführungsverordnung)
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| Für die Anwendung der Artikel 94 und 95 der Durchführungsverordnung in Fällen, in denen Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung gilt, werden jedoch die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen unter Berücksichtigung des Systems für Krankheit und Mutterschaft für Selbständige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen berechnet. |
B. | BULGARIEN |
| Bei der Ermittlung der Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden die Sachleistungen gemäß den Gesetzen über die Krankenversicherung, das Gesundheitswesen und die Integration von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt. |
C. | TSCHECHISCHE REPUBLIK |
| Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des allgemeinen Krankenversicherungssystems berechnet. |
D. | DÄNEMARK |
| Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Systeme berechnet, die aufgrund des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst, des Gesetzes über die Krankenhauspflege und — im Zusammenhang mit Rehabilitation — des Gesetzes über aktive Sozialpolitik und des Gesetzes über aktive Beschäftigungsförderung eingeführt worden sind. |
E. | DEUTSCHLAND |
| Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des allgemeinen Systems berechnet. |
F. | ESTLAND |
| Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen berechnet, die gemäß dem Krankenversicherungsgesetz, gemäß dem Gesetz über die Organisation des Gesundheitswesens und gemäß Artikel 12 des Sozialfürsorgegesetzes (Bereitstellung von Prothesen, von orthopädischen Hilfsmitteln und sonstigen Geräten) gewährt werden. |
G. | GRIECHENLAND |
| Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des vom Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων — Ενιαίο Ταμείο Ασφάλισης Μισθωτών (ΙΚΑ — ΕΤΑΜ) (Institut für Sozialversicherung — Einheitliche Versicherungskasse der Arbeitnehmer (IKA — ETAM)) verwalteten allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit berechnet. |
H. | SPANIEN |
| Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen des Staatlichen Spanischen Gesundheitssystems berechnet. |
I. | FRANKREICH |
| Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit berechnet. |
J. | IRLAND |
| Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Sachleistungen (health services) berechnet, welche die in Anhang 2 genannten Gesundheitsdienste gemäß den Health Acts (Gesundheitsgesetzen) von 1947 bis 2004 gewähren. |
K. | ITALIEN |
| Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der vom italienischen Staatlichen Gesundheitsdienst erbrachten Leistungen berechnet. |
L. | ZYPERN |
| Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen des staatlichen Gesundheitswesens in Zypern berechnet. |
M. | LETTLAND |
| Die Jahresdurchschnittskosten für Leistungen werden unter Berücksichtigung der Sachleistungen (Gesundheitsleistungen) der staatlichen gesetzlichen Krankenversicherungsanstalt berechnet. |
N. | LITAUEN |
| Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden auf der Grundlage der Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes berechnet. |
O. | LUXEMBURG |
| Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Einbeziehung aller Krankenkassen und der Vereinigung der Krankenkassen berechnet. |
P. | UNGARN |
| Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des allgemeinen Krankenversicherungssystems und der Ausgaben für Leistungen der medizinischen Versorgung, die nach den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes getätigt werden, berechnet. |
Q. | MALTA |
| Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen im Rahmen des staatlichen Gesundheitswesens berechnet. |
R. | NIEDERLANDE |
| Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit berechnet. |
| Zur Berücksichtigung der Auswirkungen der nebenstehenden Versicherungen wird jedoch eine Kürzung vorgenommen: |
1. | Invaliditätsversicherung (Arbeidsongeschiktheidsverzekering, WAO) |
2. | Versicherung für besondere Krankheitskosten (Verzekering tegen bijzondere ziektekosten, AWBZ) |
S. | ÖSTERREICH |
| Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der |
1. | Leistungen der Gebietskrankenkassen, |
2. | der Leistungen der Krankenanstalten, für die ein Landesgesundheitsfonds zuständig ist |
3. | der Leistungen der anderen Krankenanstalten, die von dem am 31. Dezember 2000 geltenden Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, und |
4. | der Leistungen des Fonds zur Mitfinanzierung der In-vitro-Fertilisation, Wien, berechnet. |
T. | POLEN |
| Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Systeme berechnet, die aufgrund des Gesetzes über die aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistungen der Gesundheitsversorgung, des Gesetzes über den ärztlichen Notfalldienst und — im Zusammenhang mit Rehabilitation — auch des Gesetzes über die Sozialversicherung und des Gesetzes über die Sozialversicherung für Landwirte eingeführt worden sind. |
U. | PORTUGAL |
| Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der vom öffentlichen Gesundheitsdienst erbrachten Leistungen berechnet. |
V. | RUMÄNIEN |
| Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen im Rahmen des Krankenversicherungssystems berechnet. |
W. | SLOWENIEN |
| Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des allgemeinen Programms zur medizinischen Versorgung berechnet. |
X. | SLOWAKEI |
| Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Kosten für die medizinische Versorgung im Rahmen des Krankenversicherungssystems berechnet. |
Y. | FINNLAND |
| Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der von derKansaneläkelaitos —Folkpensionsanstalt (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, verwalteten Systeme der Volksgesundheit und Krankenhauspflege sowie der Erstattungen aus der Krankenversicherung und den Rehabilitationsdiensten berechnet. |
Z. | SCHWEDEN |
| Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der vom staatlichen System der Sozialversicherung erbrachten Leistungen berechnet. |
AA. | VEREINIGTES KÖNIGREICH |
| Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Sachleistungen berechnet, die der Nationale Gesundheitsdienst im Vereinigten Königreich gewährt. |