TITEL IV
VERWALTUNGSKOMMISSION UND BERATENDER AUSSCHUSS
Artikel 71
Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungskommission
Art. 71
(1) Der bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Verwaltungskommission“ genannt) gehört je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der erforderlichenfalls von Fachberatern unterstützt wird. Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.
(2) Die Satzung der Verwaltungskommission wird von ihren Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen erstellt. Entscheidungen zu den in Artikel 72 Buchstabe a) genannten Auslegungsfragen werden gemäß den Beschlussfassungsregeln des Vertrags getroffen und im erforderlichen Umfang bekannt gemacht.
(3) Die Sekretariatsgeschäfte der Verwaltungskommission werden von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen.