ANHANG II
BESTIMMUNGEN VON ABKOMMEN, DIE WEITER IN KRAFT BLEIBEN UND GEGEBENENFALLS AUF DIE PERSONEN BESCHRÄNKT SIND, FÜR DIE DIESE BESTIMMUNGEN GELTEN
(Artikel 8 Absatz 1)
Der Inhalt dieses Anhangs wird vom Europäischen Parlament und dem Rat im Einklang mit dem Vertrag so bald wie möglich und spätestens bis zu dem in Artikel 91 genannten Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung festgelegt.