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§ 15 AMPFG BGBl. I Nr. 35/2012, S. 47
Stichtag: 01. 01. 2017  
Sichttag: 18. 01. 2017
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
BGBl. I Nr. 35/2012, S. 47
2. StabG 2012
24. 04. 2012
01. 07. 2012

Zuführung an die Arbeitsmarktrücklage

§ 15. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat zur Sicherstellung der Finanzierung besonderer arbeitsmarktpolitischer Projekte insbesondere für Jugendliche, Frauen und Ältere Mittel im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Änderung des § 2 Abs. 8 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2011 sowie des Entfalls des § 2 Abs. 8 durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, durch Beitragsleistungen für Personen, die das 60.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zur Verfügung zu stellen.

(2) Die betreffenden Mittel sind jeweils zu akontieren und auf der Grundlage einer gesonderten Berechnung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger abzurechnen. Die Abrechnung hat jeweils im September des Folgejahres zu erfolgen. Die Differenz zwischen der Akontierung und den tatsächlichen bei der Abrechnung festgestellten Einnahmen ist mit der jeweils nächstfolgenden Akontierung gegen zu rechnen.

(3) Die Akontierung der Mittel für das Jahr 2011 hat im Dezember 2011 zu erfolgen. Die Akontierung der Mittel für das Jahr 2012 und für die Folgejahre hat jeweils im Oktober des laufenden Jahres zu erfolgen. Die Akontierung hat auf der Grundlage einer Prognose ausgehend von den bis dahin vorliegenden Daten betreffend die Entwicklung der Beschäftigung und der Einkommen der arbeitslosenversicherungs(beitrags)pflichtigen unselbständig Beschäftigten, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, zu erfolgen