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§ 17 AMPFG BGBl. I Nr. 3/2013, S. 5
Stichtag: 01. 01. 2014  
Sichttag: 10. 01. 2013
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
BGBl. I Nr. 3/2013, S. 5
SRÄG 2012
10. 01. 2013
11. 01. 2013

Übergangsregelung zur Auflösungsabgabe

§ 17. Bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses vor dem 1. Juli 2013 ist keine Abgabe gemäß § 2b zu leisten, wenn der Betrieb (die Unternehmung) bezüglich des betroffenen Arbeitnehmers gemäß § 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegt und die für diesen Arbeitnehmer gemäß § 21 BUAG festgesetzten Zuschläge gemäß § 21a BUAG entrichtet hat. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat als Ersatz für die dadurch entgangenen Abgaben bis spätestens 30. Juni 2013 eine Pauschalabgeltung an die zweckgebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe von 4,8 Mio. € zu leisten.