Dokumentanzeige

§ 20g FSVG BGBl. I Nr. 4/2013, S. 3
Stichtag: 01. 10. 2012  
Sichttag: 10. 01. 2013
Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 4/2013, S. 3
PF-ÜG
10. 01. 2013
01. 10. 2012

Datenübermittlung

§ 20g. Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten sowie die Länderkammern (§ 1 ZTKG) sind verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in den Feststellungsbescheiden nach den §§ 33 und 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen enthaltenen Daten sowie die folgenden personenbezogenen Daten der in den §§ 2 Abs. 1 Z 3, 20c und 20d genannten Personen zu übermitteln: Namen, akademische Titel, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Adressen (Berufssitz und Wohnadresse), Beginn und Status der Kammermitgliedschaft (aktiv, ruhend, ausgeschieden) sowie Datum der letzten Statusänderung, Daten über den Bezug einer Eigenpension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen und über die Selbständigenvorsorge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, sowie über die Zugehörigkeit zu einer Krankenvorsorgeeinrichtung (Gruppenvertrag). Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist berechtigt, die übermittelten Daten im Zuge der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden.