Folgende Bezüge gemäß der Betriebsvereinbarung der Heizbetriebe Wien Ges.m.b.H. vom 1. Juni 1972 in der jeweils geltenden Fassung gehören nicht zum Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und
3 ASVG:
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1. | (gegenstandslos: keine Feststellungskompetenz des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger) |
2. | 50 % der im Punkt 1 lit. d der Betriebsvereinbarung in der Höhe von S 4,20 pro Stunde vorgesehenen kombinierten Zulage bei Verrichtung von Arbeiten der nachstehend angeführten Art: |
a) | Reparatur an den Müllbunkertoren, sofern in dieser Zeit keine Müllentladearbeiten stattfinden, |
b) | Reinigungsarbeiten nach Arbeit des Rauchfangkehrers bei außergewöhnlichen Bedingungen, |
c) | manuelle Einschüttung von Mytrid, |
d) | Schachtauspumpen bei Schächten über 8 Meter Tiefe; |
3. | (gegenstandslos: keine Feststellungskompetenz des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger) |
4. | 50 % der im Punkt 2 lit. d der Betriebsvereinbarung vorgesehenen kombinierten Zulage in der Höhe von S 5,40 pro Stunde bei Verrichtung von Arbeiten der nachstehend angeführten Art: |
a) | Entladen der Müllfahrzeuge und sonstige Müllarbeiten direkt bei den Müllbunkertoren, |
b) | Reparatur an den Müllbunkertoren bei gleichzeitiger Entladung von Müllfahrzeugen, |
c) | Reparatur und Reinigungsarbeiten, bei denen ein Einsteigen in den Kessel erforderlich ist; |
5. | 50 % der im Punkt 3 lit. d der Betriebsvereinbarung in der Höhe von S 7,05 pro Stunde vorgesehenen kombinierten Zulage bei Verrichtung von Isolierarbeiten mit Glaswolle in Umformerstationen. |
Die zuletzt in Geltung gestandene Feststellung von nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen nach der Betriebsvereinbarung der Heizbetriebe Wien Ges.m.b.H. (Amtliche Verlautbarung Nr. 99/1973 in der „Sozialen Sicherheit“ Nr. 11/1973) tritt mit Wirksamkeit der neuen Feststellung außer Kraft.