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Z 35 Fest 49 2005 avsv Nr. 189/2005
Feststellung nach § 49 Abs. 4 ASVG 2005
avsv Nr. 189/2005
Fest 49 WV
22. 12. 2005
28. 12. 2005

Feststellung gemäß § 49 Abs. 4 ASVG zum Kollektivvertrag für die Steinarbeiter vom 23. März 1983, Anhang II, in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich der Betonsteinindustrie

  I.

Folgende im Kollektivvertrag für die Steinarbeiter vom 23. März 1983, Anhang II, in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich der Betonsteinindustrie vorgesehenen Bezüge gehören nicht zum Entgelt gemäß § 49 Abs. 1 und 3 ASVG:

1. 

50 % der im Punkt 1 lit. b der Bestimmungen des Anhanges III für die Betonsteinindustrie in der Höhe von 7 % auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn vorgesehenen Schmutzzulagen;

2. 

50 % der im Punkt 1 lit. c der Bestimmungen des Anhanges III für die Betonsteinindustrie in der Höhe von 10 % auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn vorgesehenen Säurezulage.

 

II.

Diese Feststellung gilt ab dem Beginn des Beitragszeitraumes in den der auf die Verlautbarung in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ nächstfolgende Monatserste fällt. Sie ist gemäß § 49 Abs. 4 ASVG für alle Sozialversicherungsträger und Behörden verbindlich.

 

III.

Die zuletzt in Geltung gestandene Feststellung von nicht zum Entgelt gemäß § 49 Abs. 1 und 3 ASVG gehörenden Bezüge im Geltungsbereich des Kollektivvertrages für die Betonsteinindustrie von Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol (Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 25. April 1957, Nr. 97) tritt mit Wirksamkeit der neuen Feststellung außer Kraft.