Dokumentanzeige

§ 16 ASVG BGBl. Nr. 17/1969, S. 417
Stichtag: 01. 01. 1969  
Sichttag: 17. 01. 1969
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 17/1969, S. 417
23. ASVGNov
17. 01. 1969
01. 01. 1969

3. UNTERABSCHNITT

Freiwillige Versicherung

Weiterversicherung in der Krankenversicherung

§ 16. (1) Personen, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, in der Krankenversicherung weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren; das Erfordernis der Erfüllung der Vorversicherungszeiten entfällt, wenn die Pflichtversicherung infolge einer Aussperrung oder eines Streiks erlischt. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um die Zeiten,

a) 

während derer der Versicherte auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderheilanstalt untergebracht ist oder Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150 einem Versicherungsträger gegenüber hat und

b) 

des Kranken- oder Wochengeldbezuges.

(2) Die Krankenversicherung kann ferner, wenn sie die im Abs. 1 bezeichnete Mindestdauer erreicht hat, fortgesetzt werden

a) 

nach dem Tode des Versicherten

1. 

vom überlebenden Ehegatten oder

2. 

von einer überlebenden, nach § 123 Abs. 7 oder Abs. 8 als Angehörige geltenden Person oder

3. 

von den überlebenden Doppelwaisen, sofern sie im Zeitpunkt des Todes des Versicherten das 18. Lebensjahr nicht vollendet oder eine der im § 252 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt haben,

b) 

nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe vom früheren Ehegatten und

c) 

nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der Pflichtversicherung und Übernahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Ausland von den im Inland zurückbleibenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten nach lit. a zur Weiterversicherung berechtigt wären, solange die zur Weiterversicherung berechtigte Person ihren Wohnsitz im Inland hat und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist.

(3) In den Fällen des Abs. 2 können die dort genannten Personen, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, auch eine Weiterversicherung in der Krankenversicherung fortsetzen.

(4) Das Recht auf Weiterversicherung ist binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der vorangegangenen Krankenversicherung geltend zu machen. Diese Frist wird durch Zeiten der im Abs. 1 lit. a und b bezeichneten Art unterbrochen und beginnt nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes von neuem zu laufen. Die Frist beginnt jedoch

a) 

in den Fällen, in denen der Versicherungsträger gemäß § 410 Z 1 oder 2 einen Bescheid zu erlassen hat, mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens;

b) 

in den Fällen, in denen gemäß § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1956 die Krankenversicherung aufrecht erhalten wird, mit dem Ende des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes;

c) 

in den Fällen des Abs. 2 lit. a mit dem Tage des Todes des Versicherten, nach dem Tode eines Pensionisten mit dem Ende der Versicherung (§ 12 Abs. 5);

d) 

in den Fällen des Abs. 2 lit. b mit dem Tage des Eintrittes der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe.

(5) Die Weiterversicherung schließt zeitlich unmittelbar an das Ende der vorangegangenen Krankenversicherung an. In den Fällen des Abs. 4 lit. a bis d beginnt die Weiterversicherung mit dem Beginn der Antragsfrist.

(6) Der Antrag auf Weiterversicherung ist beim Träger der vorangegangenen Krankenversicherung zu stellen. Dieser ist, soweit in den Abs. 7 und 8 nichts anderes bestimmt wird, weiterhin zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig.

(7) Wohnt der Versicherte außerhalb des Bereiches der Gebiets- oder Landwirtschaftskrankenkasse, bei der er zuletzt krankenversichert war, oder verlegt er während der Weiterversicherung seinen Wohnsitz außerhalb dieses Bereiches, so geht die örtliche Zuständigkeit auf die für den Wohnsitz des Versicherten zuständige Gebiets- bzw. Landwirtschaftskrankenkasse – und zwar im Falle der Wohnsitzverlegung mit dem dieser folgenden Monatsersten – über.

(8) Ist eine Betriebskrankenkasse zuletzt Träger der Krankenversicherung gewesen, so kann der Versicherte die Krankenversicherung im unmittelbaren Anschluß an die vorangegangene Krankenversicherung und auch späterhin während der Weiterversicherung statt bei der Betriebskrankenkasse bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Gebietskrankenkasse, und zwar im letztgenannten Falle mit dem auf die Verständigung beider in Betracht kommenden Kassen folgenden Monatsersten fortsetzen.

(9) Personen, die nach Abs. 1 oder 2 zur Weiterversicherung berechtigt waren, können dieses Recht, wenn sie die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 7 beantragt haben, auch noch innerhalb von sechs Wochen nach Ablehnung des Antrages auf die Bescheinigung geltend machen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Ausstellung der Bescheinigung innerhalb der Frist beantragt wurde, innerhalb der das Recht auf Weiterversicherung nach Abs. 1 oder 2 hätte geltend gemacht werden können. Die Weiterversicherung beginnt in diesem Fall mit dem Tag der Zustellung des Bescheides über die Ablehnung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 7.

(10) Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,

1. 

mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;

2. 

wenn die Beiträge für zwei volle Kalendermonate rückständig sind, mit dem Ende des zweiten Kalendermonates, frühestens jedoch mit dem Ablauf des ersten vollen Kalendermonates, nach dem der Antrag auf Weiterversicherung gestellt wurde.