Beiträge in der Krankenversicherung der Lehrlinge
§ 57a. Für Lehrlinge ist jener Teil des allgemeinen Beitrages gemäß
§ 51 Abs. 1 Z 1 und des Zusatzbeitrages gemäß
§ 51b Abs. 1, der
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1. | für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den Versicherten und
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2. | für die Dauer der ersten drei Jahre der Lehrzeit auf den Dienstgeber |
entfällt, aus Mitteln der Krankenversicherung zu zahlen. |