Dokumentanzeige

§ 77 ASVG BGBl. Nr. 335/1993
Stichtag: 01. 07. 1993  
Sichttag: 26. 05. 1993
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 335/1993
SRÄG 1993
26. 05. 1993
01. 07. 1993

Ausmaß und Entrichtung

§ 77. (1) In der Krankenversicherung ist für Selbstversicherte, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, als Beitragssatz der gleiche Hundertsatz der Beitragsgrundlage wie im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a heranzuziehen. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen. Für die nach § 19a Selbstversicherten ist als Beitragssatz ein Hundertsatz der Beitragsgrundlage wie im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. d heranzuziehen, je nachdem, ob sie der Pensionsversicherung der Arbeiter oder einer anderen Pensionsversicherung zugehören (§ 19a Abs. 5).

(2) In der Pensionsversicherung ist der Beitragssatz für alle Weiter- und Selbstversicherten die Summe der jeweils geltenden Beitragssätze gemäß den §§ 51 Abs. 1 Z 3 lit. a und 51a. Für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf das Sechzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 nicht übersteigen.

(3) Der Beitragssatz für Selbstversicherte in der Unfallversicherung (§ 19) wird durch die Satzung des Versicherungsträgers im Rahmen des Erforderlichen festgesetzt.

(4) Die Beiträge für die Höherversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 20 Abs. 1 betragen unter Zugrundelegung der zusätzlichen Bemessungsgrundlage (§ 181 Abs. 1 letzter Satz) von

 

88 177 S für das Kalenderjahr ....... 595 S,

 

132 917 S für das Kalenderjahr ..... 893 S.

An die Stelle der Beträge von 88 177 S und 132 917 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. An die Stelle der Beträge von 595 S und 893 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.

(5) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 18a, sind vom Versicherten zu tragen. Für die nach § 18a Selbstversicherten sind die Beiträge aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

(6) Aufgehoben.

(7) Aufgehoben.