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§ 98a ASVG BGBl. Nr. 294/1990
Stichtag: 01. 07. 1990  
Sichttag: 12. 06. 1990
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 294/1990
49. ASVGNov
12. 06. 1990
01. 07. 1990

Pfändung von Leistungsansprüchen

§ 98a. (1) Von den dem Anspruchsberechtigten zustehenden Geldleistungen können, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4, nur die nachstehend angeführten Bezüge mit der Maßgabe gepfändet werden, daß das Lohnpfändungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 450, entsprechend anzuwenden ist:

1. 

Wochengeld aus der Krankenversicherung;

2. 

Renten aus der Unfallversicherung sowie das Übergangsgeld (§ 199);

3. 

Pensionen aus der Pensionsversicherung einschließlich der Ausgleichszulagen;

4. 

Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung (§ 306).

(2) Die im Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Bezüge können nur dann gepfändet werden, wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art der vollstreckbaren Forderung und der Höhe der zu pfändenden Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht. § 4 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes 1985 gilt entsprechend.

(3) Der Hilflosenzuschuß, die nicht im Abs. 1 angeführten Geldleistungen, die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können nicht gepfändet werden. Kinderzuschüsse sind nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen der Kinder pfändbar, für die der Kinderzuschuß gebührt.

(4) Die Renten(Pensions)sonderzahlung (§ 105), die zu im Monat Mai bezogenen Renten aus der Unfallversicherung und Pensionen aus der Pensionsversicherung gebührt, ist unpfändbar. Die Renten(Pensions)sonderzahlung, die zu im Monat Oktober bezogenen Renten (Pensionen) gebührt, ist bis zu ihrem halben Ausmaß, höchstens aber bis zu dem im § 5 Abs. 1 Z 1 des Lohnpfändungsgesetzes 1985 festgesetzten Betrag unpfändbar.