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§ 128 ASVG BGBl. I Nr. 139/1997
Stichtag: 01. 01. 2000  
Sichttag: 29. 12. 1997
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 139/1997
ASRÄG 1997
29. 12. 1997
01. 01. 2000

Leistungen bei mehrfacher Versicherung

§ 128. (1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten bzw. Kostenzuschüsse anstelle von Sachleistungen) nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge:

1. 

der Krankenversicherungsträger nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

2. 

der Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz,

3. 

der Krankenversicherungsträger nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,

4. 

der Krankenversicherungsträger nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, wobei jedoch eine Versicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit einer Pflichtversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges stets vorgeht.

(2) Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.

(3) Abweichend von der in Abs. 1 genannten Reihenfolge kann der (die) Versicherte auf Antrag die Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei dem er (sie) versichert ist, in Anspruch nehmen. Der Wechsel in der Leistungszuständigkeit erfolgt bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen nach dem Eintritt der Mehrfachversicherung gestellt wird; andernfalls mit Beginn jenes Kalenderjahres, das der Antragstellung folgt.