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§ 141 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1969  
Sichttag: 17. 01. 1969
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Höhe des Krankengeldes

§ 141. (1) Als gesetzliche Mindestleistung wird das Krankengeld im Ausmaß von 50 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag gewährt.

(2) Ab dem 43. Tag einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung erhöht sich das Krankengeld auf 60 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag.

(3) Als satzungsmäßige Mehrleistung kann das Krankengeld von einem durch die Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt an um höchstens 10 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Ehegatten (§ 123) und um höchstens 5 v. H. der Bemessungsgrundlage für jeden sonstigen Angehörigen (§ 123) erhöht werden.

(4) Das Gesamtausmaß des erhöhten Krankengeldes darf 75 v. H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.