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§ 213 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Witwenbeihilfe

§ 213. (1) Hat die Witwe eines Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwenrente, weil der Tod des Versehrten nicht Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit war, so erhält sie als einmalige Witwenbeihilfe 40 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(2) Die Witwenbeihilfe wird, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes mehrere Versehrtenrenten bezogen hat, von dem Unfallversicherungsträger ohne Anspruch auf Ersatz gegen die anderen Unfallversicherungsträger gewährt, der die Rente nach der höchsten Bemessungsgrundlage zu leisten hatte.

(3) § 217 ist entsprechend anzuwenden.