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§ 214 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

2. UNTERABSCHNITT

Leistungen im Falle des Todes des Versicherten

Sterbegeld

§ 214. (1) Wurde durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten verursacht, gebührt ein Sterbegeld aus der Unfallversicherung.

(2) Das Sterbegeld beträgt den fünfzehnten Teil der Bemessungsgrundlage, mindestens 400 S.

(3) Anspruch auf das Sterbegeld haben die im § 170 aufgezählten Personen unter den dort angegebenen Voraussetzungen und in der dort bestimmten Reihenfolge.

(4) Besteht aus Anlaß des Todes des Versehrten ein Anspruch auf Sterbegeld aus der Krankenversicherung (§§ 169 und 170), so wird das Sterbegeld aus der Unfallversicherung nur in dem Ausmaß, um das die notwendigen Kosten der Bestattung das aus der Krankenversicherung gebührende Sterbegeld übersteigen, der Person gewährt, die diese Kosten nachweisbar getragen hat, es sei denn, daß sie die Kosten auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung bestritten hat.