Dokumentanzeige

§ 256 ASVG BGBl. Nr. 609/1987
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 609/1987
SRÄG 1987
23. 12. 1987
01. 01. 1988
30. 06. 1996

Zeitlich begrenzte Invaliditätspension

§ 256. Bei vorübergehender Invalidität kann die Invaliditätspension für eine bestimmte Frist zuerkannt werden. Besteht nach Ablauf dieser Frist Invalidität weiter und wurde die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb eines Monates nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen. Gegen den Ausspruch, daß die Pension auf die Dauer einer bestimmten Zeit gewährt wird, darf eine Klage an das Landes(Kreis)gericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. das Arbeits- und Sozialgericht Wien nicht erhoben werden.