VIERTER TEIL
Pensionsversicherung
ABSCHNITT I
Gemeinsame Bestimmungen
Aufgaben und Gliederung der Pensionsversicherung
§ 221. (1) Die Pensionsversicherung trifft in ihren Zweigen der Pensionsversicherung der Arbeiter, der Pensionsversicherung der Angestellten und der knappschaftlichen Pensionsversicherung Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) und des Todes sowie für die Gesundheitsfürsorge.
(2) Die Pensionsversicherung kann überdies für Versicherte im Zusammenhang mit einem Heilverfahren durch Gewährung einer beruflichen Ausbildung Maßnahmen treffen, um die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu bessern (Rehabilitation). Das gleiche gilt für Personen, die eine Rente aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen.