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§ 222 ASVG BGBl. I Nr. 43/2000
Stichtag: 01. 07. 2000  
Sichttag: 07. 07. 2000
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 43/2000
SVÄG 2000
07. 07. 2000
01. 07. 2000

Leistungen der Pensionsversicherung

§ 222. (1) In der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der Pensionsversicherung der Angestellten sind zu gewähren:

1. 

aus den Versicherungsfällen des Alters

a) 

die Alterspension (§§ 253270),

b) 

die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§§ 253a270),

c) 

die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§§ 253b270),

d) 

die Gleitpension (§§ 253c, 270);

e) 

Aufgehoben.

2. 

aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit

a) 

bei Invalidität die Invaliditätspension aus der Pensionsversicherung der Arbeiter (§ 254),

b) 

bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension aus der Pensionsversicherung der Angestellten (§ 271);

3. 

aus dem Versicherungsfall des Todes

a) 

die Hinterbliebenenpensionen (§§ 257270),

b) 

die Abfindung (§§ 269270).

4. 

Aufgehoben.

(2) In der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind zu gewähren:

1. 

aus den Versicherungsfällen des Alters

a) 

der Knappschaftssold (§ 275),

b) 

die Knappschaftsalterspension (§ 276),

c) 

die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 276a),

d) 

die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 276b),

e) 

die Knappschaftsgleitpension (§ 276c);

f) 

Aufgehoben.

2. 

aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit

a) 

bei Dienstunfähigkeit die Knappschaftspension (§ 277),

b) 

bei Invalidität die Knappschaftsvollpension (§ 279);

3. 

aus dem Versicherungsfall des Todes

a) 

die Hinterbliebenenpensionen (§ 282),

b) 

die Abfindung (§ 291);

4. 

Aufgehoben.

5. 

aus einem der Versicherungsfälle nach Z 1 bis 3 auch das Bergmannstreuegeld (§ 281).

(3) Die Pensionsversicherungsträger treffen überdies Maßnahmen der Rehabilitation (§ 301); sie können Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge treffen. Nach Maßgabe des § 73 haben sie Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten zu entrichten bzw. den Aufwand für diese Krankenversicherung zu tragen.