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§ 271 ASVG BGBl. I Nr. 111/2010, S. 141
Stichtag: 01. 01. 2011  
Sichttag: 27. 12. 2011
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 111/2010, S. 141
BudgBeglG 2011
30. 12. 2010
01. 01. 2011

Berufsunfähigkeitspension

§ 271. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

1. 

kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 270a Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 270a Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 270a Abs. 4 nicht zumutbar sind,

2. 

die Berufsunfähigkeit (§ 273) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

3. 

die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und

4. 

er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat.

(2) Aufgehoben.

(3) § 254 Abs. 3 bis 8 und § 256 sind entsprechend anzuwenden.