Nähere Vorschriften über die Führung der Versicherungsunterlagen
§ 459. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat nach Anhörung des Hauptverbandes nähere Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und die Form der von den Versicherungsträgern nach
§ 457 zu führenden Aufzeichnungen sowie über die Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der
Kriegsopferversorgung nach
§ 458 zu erlassen.