Begriff des unständig beschäftigten Arbeiters
§ 462. (1) Als unständig beschäftigter Arbeiter gilt, wer als Arbeiter in wechselnder Folge in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, sei es bei mehreren Dienstgebern oder bei ein und demselben Dienstgeber, mindestens an zehn Arbeitstagen im Kalendermonat gegen Entgelt kurzfristig beschäftigt ist.
(2) Kurzfristig ist das einzelne Beschäftigungsverhältnis, wenn es höchstens zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Arbeitstage dauert.
(3) Arbeitstag im Sinne des Abs. 1 und 2 ist jeder Kalendertag, an dem der unständig beschäftigte Arbeiter in einem Beschäftigungsverhältnis mindestens vier Stunden tätig ist.
(4) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 sind auch geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 5 Abs. 2 zu berücksichtigen, soweit sie nicht neben einer anderen, die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, aus der der Beschäftigte seinen Lebensunterhalt vorwiegend bestreitet.