Träger der Krankenversicherung
§ 471i. Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die nach dem Wohnsitz der versicherten Person örtlich zuständige Gebietskrankenkasse berufen, es sei denn, die versicherte Person ist
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1. | bereits auf Grund einer Vollversicherung oder
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2. | unter Bedachtnahme auf
§ 26 für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr |
einem der im
§ 23 Abs. 1 angeführten Versicherungsträger zugehörig. Sodann ist dieser Träger zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig. |