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§ 520 ASVG BGBl. Nr. 17/1969
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 17/1969
23. ASVGNov
17. 01. 1969
01. 01. 1969

Meldungen der bisherigen Zahlungs(Leistungs)empfänger

§ 520. Die Bestimmungen der §§ 40 und  43 über die Meldungen und die Auskunftspflicht der Zahlungs(Leistungs)empfänger sind auch auf Empfänger von Leistungen anzuwenden, die nach bisheriger Vorschrift festgestellt worden sind oder werden.