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§ 442b ASVG BGBl. I Nr. 99/2001, S. 1517
Stichtag: 01. 09. 2001  
Sichttag: 07. 08. 2001
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 99/2001, S. 1517
58. ASVGNov
07. 08. 2001
01. 09. 2001

Aufgaben der Geschäftsführung

§ 442b. (1) Der Geschäftsführung obliegt die Besorgung jener Aufgaben des Hauptverbandes, die nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Verwaltungskörpern zugewiesen sind. Die Geschäftsführung vertritt den Hauptverband nach außen.

(2) Ergibt sich die Notwendigkeit eines Beschlusses nach § 442a Abs. 3 zu einem Zeitpunkt, in dem der Verwaltungsrat nicht zusammengetreten ist, und kann auf Grund der Dringlichkeit der Sache nicht bis zur nächsten ordentlichen Sitzung des Verwaltungsrates zugewartet werden, so hat das Präsidium den Verwaltungsrat auf Antrag der Geschäftsführung zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.