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§ 6 AlVG BGBl. I Nr. 90/2009, S. 1
Stichtag: 13. 05. 2013  
Sichttag: 13. 05. 2013
Arbeitslosenversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 90/2009, S. 1
Arbeitsmarktpaket 2009
18. 08. 2009
01. 08. 2009
30. 06. 2013

ARTIKEL II

Leistungen

§ 6. (1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

1. 

Arbeitslosengeld;

2. 

Notstandshilfe;

3. 

Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;

4. 

Weiterbildungsgeld;

5. 

Altersteilzeitgeld;

6. 

Übergangsgeld nach Altersteilzeit;

7. 

Übergangsgeld.

(2) Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

1. 

Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7;

2. 

Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 nach Maßgabe des § 40a;

3. 

Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6 und 7;

4. 

Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Personen, die ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin keine Notstandshilfe erhalten.

(3) Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

1. 

Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994;

2. 

Krankenversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der §§ 29 bis 32.

(4) Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden gewährt:

Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der §§ 29 bis 32.