Mitgliedstaaten, die die Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen verlangen
(nach Artikel 63 Absatz 1 der Durchführungsverordnung)
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ANHANG 3
IRLAND
SPANIEN
ITALIEN
MALTA
NIEDERLANDE
PORTUGAL
FINNLAND
SCHWEDEN
VEREINIGTES KÖNIGREICH