ANHANG X
BESONDERE BEITRAGSUNABHÄNGIGE GELDLEISTUNGEN
(Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe c))
Der Inhalt dieses Anhangs wird vom Europäischen Parlament und dem Rat im Einklang mit dem Vertrag so bald wie möglich und spätestens bis zu dem in Artikel 91 genannten Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung festgelegt.