ANHANG XI
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN
(Artikel 51 Absatz 3, Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 83)
Der Inhalt dieses Anhangs wird vom Europäischen Parlament und dem Rat im Einklang mit dem Vertrag so bald wie möglich und spätestens bis zu dem in Artikel 91 genannten Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung festgelegt.