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§ 108b ASVG BGBl. Nr. 484/1984
Stichtag: 01. 01. 1986  
Sichttag: 07. 12. 1984
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 484/1984
40. ASVGNov
07. 12. 1984
01. 01. 1986

Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage in der Unfall- und Pensionsversicherung

§ 108b. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat für jedes Jahr die Höchstbeitragsgrundlage in der Unfall- und Pensionsversicherung, entsprechend der Änderung des Meßbetrages (Abs. 2), nach Maßgabe des Abs. 3 durch Verordnung festzusetzen.

(2) Für das Kalenderjahr 1985 beträgt der Meßbetrag 807,54 S. Für jedes weitere Kalenderjahr ist dieser Meßbetrag durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung neu festzusetzen. Der neue Meßbetrag ergibt sich aus der Vervielfachung des letzten Meßbetrages mit der Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) des Kalenderjahres, für das der Meßbetrag neu festzusetzen ist. Der Meßbetrag ist auf Groschen zu runden.

(3) Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragszeiträume eines Kalenderjahres ist der Meßbetrag dieses Kalenderjahres, wenn er ganzzahlig durch 20 teilbar ist, ansonsten der nächsthöhere ganzzahlig durch 20 teilbare Betrag.