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§ 411 ASVG BGBl. Nr. 314/1994
Stichtag: 13. 05. 2013  
Sichttag: 13. 05. 2013
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 314/1994
AMS-BeglG
28. 04. 1994
01. 07. 1994

Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen Versicherungen

§ 411. Hat der Träger der Krankenversicherung einen Bescheid in einer Angelegenheit erlassen, welche die Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung betrifft, so hat der Träger der beteiligten Versicherung beziehungsweise die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden über diese Bescheide Parteistellung.